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Dinnershows: Finanzgericht entscheidet in Steuer-Streit
Markus


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Steuer-Streit um Dinnershows: Eintrittskarten für Theatervorführungen und Konzerte unterliegen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von sieben Prozent, während das Essen im Restaurant mit 19 Prozent belegt wird. Wie aber sieht es im Fall einer Dinnershow mit Varietéprogramm und Vier-Gänge-Menü aus? Seitens des Finanzamtes war davon ausgegangen worden, dass eine einheitliche Leistung erbracht wird, die als Gesamtpaket dem Regelsteuersatz von 19 Prozent unterworfen ist. Das Finanzgericht Bremen sah dies anders: Der Verbraucher könne durchaus zwischen dem Programm und dem Dinner unterscheiden. Nach der weiteren Begründung des Gerichts kann der Kartenpreis aufgeteilt werden auf die Show mit sieben Prozent Mehrwertsteuer und das Essen mit 19 Prozent Mehrwertsteuer.

Ausführlicher Bericht des Magazins "Capital": http://www.capital.de/steuern-recht/kolumne/:29--April-2010--Wenn-Kunst-auf-hungrige-Maeuler-trifft/100029849.html

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Finanzgericht Sachsen entscheidet völlig konträr
Markus


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Ganz anders hat nun das Finanzgericht Sachsen geurteilt: Dieses erkannte in Dinnershows eine einheitliche Leistung, die aus der Mischung aus Unterhaltung und Essen bestehe. Dafür werde auch ein einheitlicher Eintrittspreis erhoben. Auch die Abfolge von Show und Menü spreche für eine einheitliche Leistung. Mit der Eintrittskarte werde beides erworben, die Show und das Essen. Die Buchung der einzelnen Teile sei dagegen nicht mögliuch. In Summe sah das Finanzgericht Sachsen eine einheitliche Leistung, die auch Restaurationsleistungen enthält, weshalb der Regelsteuersatz von 19 Prozent auf den kompletten Eintrittspreis anzuwenden sei.

http://blog.steuerberaten.de/unternehmen/12_3014_dinnershows-zum-regelsteuersatz/

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Dinnershows: Finanzgericht entscheidet in Steuer-Streit
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